AGBs

 

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen der
Fa. Ratio Elektronik GmbH

Stand: November 2006

 


I. Allgemeines

  1. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ratio Elektronik GmbH (im folgenden Firma Ratio); andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma Ratio diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ratio gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
  3. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von der Firma Ratio schriftlich bestätigt werden.
  4. Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
  5. Die Firma Ratio weist den Besteller gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass er seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und nur firmenintern weiter gibt.
  6. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 BGB.
  7. Soweit die Firma Ratio Dienstleistungen anbietet und ausführt, gelten diese Vertragsbedingungen entsprechend.

 

II. Angebot, Vertragsunterlagen

  1. Bestellungen, die ohne vorhergehendes Angebot der Firma Ratio eingehen, gelten erst dann als angenommen, wenn sie seitens der Firma Ratio schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt wurden. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Sofern sich unser Angebot auf die Lieferung von Gegenständen und nicht der Erbringung einer Werkleistung bezieht, sind die im Angebot Bezug genommenen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag als verbindlich bezeichnet oder anderweitig als verbindlich vereinbart sind.
  3. Soweit die Firma Ratio vom Besteller mit der Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten beauftragt wird, muss der freie Zugang zum Produkt insoweit gewährleistet sein.

 

III. Vertragsgegenstand

  1. Für den Inhalt der Leistungspflichten der Firma Ratio ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat dieser unverzüglich widersprochen. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist der Inhalt des Angebots maßgebend.
  2. Auch soweit Vereinbarungen zwischen der Firma Ratio und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind sämtliche Absprachen in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Soweit die Firma Ratio dem Besteller zur Lieferung von Software-Produkten (nachfolgend als Programm bezeichnet) verpflichtet ist, hat der Besteller Anspruch auf Überlassung je eines Exemplars des jeweiligen Programms zur eigenen Nutzung auf Dauer einschließlich Handbuch.
  4. Der Funktionsumfang der Vertragssoftware ergibt sich aus dem Vertrag.

 

IV. Lieferung

  1. Die Vertragssoftware wird in ausführbarer Form geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert.
  2. Die ausführbaren Codes der Programme werden auf einem geeigneten Datenträger, mittels Datenübertragung oder durch Übermittlung der erforderlichen Information zum Download aus dem Internet durch Besteller geliefert.
  3. Mit dem Softwarecode liefert die Firma Ratio an Besteller das im Vertrag genannte Handbuch in der im Vertrag genannten Sprache und der dort genannten Form. Die Grundinformationen und die Installationshinweise werden in Papierform bzw. ausdruckbar mitgeliefert.
  4. Die Lieferung von Hardware erfolgt entsprechend der Spezifikation im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung.

 

V. Rechtseinräumung

  1. Die Firma Ratio räumt dem Besteller gegen die im Vertrag genannte Vergütung das einfache nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer nach der im Vertrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zeitgleich zu nutzen.
  2. Der Besteller ist damit berechtigt, die Vertragssoftware auf maximal der im Vertrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
  3. Zusätzlich ist der Besteller berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragssoftware insgesamt an einen Dritten weiterzugeben / zu veräußern.
  5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Programme, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Zahl als der im Vertrag genannten Zahl von Arbeitsplätzen bedarf der Besteller einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch die Firma Ratio.
  6. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der im Vertrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die Übernutzung der Firma Ratio unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Besteller verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von der Firma Ratio zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Besteller die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von der Firma Ratio fällig.
  7. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

 

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Firma Ratio setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, einschließlich einer eventuellen Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Firma Ratio die Verzögerung zu vertreten hat. Bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware-Produkten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Firma Ratio den Besteller schriftlich unter Nennung eines kalendarischen Zeitpunkts die Lieferung angezeigt hat. Ist die Firma Ratio lediglich zum Versand verpflichtet, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft / Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme der Leistung der Firma Ratio zu erfolgen hat, ist der Termin der Abnahme der Leistung maßgebend. Der Abnahme der Leistung steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung der Firma Ratio nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
  2. Werden die Übergabe, der Versand des Liefergegenstandes bzw. die Abnahme der Leistung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend mit dem ersten Tag seit Einhaltung der Lieferfrist durch die Firma Ratio die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Ratio liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Firma Ratio ist verpflichtet, dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitzuteilen, sobald sie sichere Kenntnis vom Zeitpunkt des Beginns bzw. dem Ende besagter Umstände hat.
  4. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Firma Ratio die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Auch kann der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen betreffend eine Werkleistung während des Annahmeverzugs des Bestellers ein, bleibt er zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Die Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des § 649 BGB. Soweit die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während der Zeit des Annahmeverzugs des Bestellers auf Umstände beruht, die überwiegend vom Besteller zu verantworten sind, so bleibt der Besteller zur Erbringung der Gegenleistung insoweit verpflichtet, als dies seiner Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit oder das Unvermögen entspricht. Auch hier ist § 649 BGB entsprechend anzuwenden.
  5. Gerät die Firma Ratio in Verzug mit der ihr zu erbringenden Leistung, bestimmen sich die Rechte des Bestellers betreffend die Lieferung von Standardsoftware und Hardware nach den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB. Soweit die Lieferung von Software seitens der Firma Ratio geschuldet wird, welche nicht als Standardsoftware einzustufen ist, bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den werkvertraglichen Regelungen des BGB.
  6. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferverzug der Firma Ratio sind in jedem Fall beschränkt entsprechend den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien, sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

VII. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Soweit Standardsoftware und Hardware Gegenstand der Lieferverpflichtung der Firma Ratio ist, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf den Besteller über, soweit die Ware zur Verfügung gestellt wurde und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Haben die Parteien die Versendung von Standardsoftware oder Hardware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme der seitens der Firma Ratio zu erbringenden Leistung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme hat unverzüglich nach vollständiger Erbringung der Leistung der Firma Ratio zu erfolgen. Dabei darf die Abnahme nicht verweigert werden, sollten nur unwesentliche Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vorliegen. Soweit der Besteller die Abnahme ohne Rechtsgrund verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald die Weigerung zu Abnahme seitens des Bestellers der Firma Ratio gegenüber erklärt wurde. Soweit die Abnahme der Leistung der Firma Ratio durch die Bestellerin nicht erfolgt, ist die Firma Ratio berechtigt, zur Abnahme ihrer Leistung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Abnahmefrist gilt die Leistung als abgenommen, soweit die Leistung abnahmereif ist.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Teillieferungen bzw. Teilleistungen entgegen zu nehmen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Fa. Ratio behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Ratio berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Darin oder in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten- auf die Verbindlichkeit des Bestellers uns gegenüber anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Drittabnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Firma Ratio bleibt jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu unternehmen, solang der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist aber dies der Fall, kann die Firma Ratio verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der Firma Ratio gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma Ratio das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller der Firma Ratio anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für die Firma Ratio das so entstandene Allein- oder Miteigentum.
  6. Die Firma Ratio verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Ratio.

 

IX. Unsicherheitseinrede
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Firma Ratio durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann die Firma Ratio eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Firma Ratio berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Firma Ratio nicht vorleistungspflichtig ist, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen muss. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen der Fristsetzung durch die Firma Ratio und der Leistung des Sicherheit vergangen ist.

 

X. Vergütung

  1. Der Besteller zahlt für die Lieferung und die Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend an die Firma Ratio den im Vertrag ausgewiesenen Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung ist bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.
  3. Bei verspäteter Zahlung berechnet die Firma Ratio Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.

 

XI. Sach- und Rechtsmängel bei gelieferter Software

  1. a) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Liste der Funktionalitäten im schriftlichen Vertrag.
    b) An der Vertragssoftware stehen der Firma Ratio und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Besteller die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden können.
  2. Soweit der Besteller Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Besteller weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und ggf.. notwendige Beseitigung durch uns dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Nach Ablieferung von Standardsoftware und Hardware oder anderer vertraglich geschuldeter Gegenstände an den Besteller wird dieser die Lieferung einschließlich der Dokumentation auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Beanstandungen der Firma Ratio umgehend mitteilen. Soweit eine vollständige Nutzung der gelieferten Software zu Prüfung notwendig ist, wird der Besteller die Software vollständige installieren und deren Funktionalität prüfen.
  4. Etwa auftretende Mängel sind vom Besteller in für die Firma Ratio möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und der Firma Ratio möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
  5. Die Firma Ratio ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten. Der Besteller kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch die Firma Ratio kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisen an den Besteller erfolgen. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei der Firma Ratio entsteht, dass Programme von dem Besteller an einen anderen Ort, als den im Vertrag genannten Sitz des Bestellers verbracht wurde, trägt der Besteller. Stellt sich heraus, dass ein vom Besteller gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf ein Programm nach dem Vertrag zurückzuführen ist, ist die Firma Ratio berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze des Auftragsrechts des BGB entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei der Firma Ratio gegenüber dem Besteller zu berechnen.
  6. Ist die Firma Ratio mit der Nacherfüllung, die mit mindestens zwei Nachbesserungsversuchen möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgreich, kann der Besteller der Firma Ratio eine angemessene letzte Nachfrist setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Firma Ratio auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn dies dem Besteller nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn die Firma Ratio die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht der Firma Ratio während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
  8. Im Falle des berechtigten Rücktritts ist die Firma Ratio berechtigt, für die durch den Besteller gezogene Nutzung aus der Anwendung der Programme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
  9. Im Falle der Arglist und der Übernahme einer Garantie durch die Firma Ratio bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
  10. a) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Besteller geltend, wird der Besteller die Firma Ratio darüber unverzüglich informieren und der Firma Ratio soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Besteller der Firma Ratio jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Besteller der Firma Ratio sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
    b) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Firma Ratio nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
    - von den über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten vom Besteller
      ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt,
    - die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Besteller
      akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert,
    - die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Besteller akzeptablen Auswirkungen
      auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine
      Schutzrechte verletzt,
    - einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte
      Dritter verletzt werden.
  11. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsmängeln entsprechend.

 

XII. Sach- und Rechtsmängel für gelieferte Gegenstände
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Firma Ratio unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Sachmangel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von der Firma Ratio nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden; es gilt die Pflicht des § 377 HGB. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Ratio.
  2. Zur Vornahme aller der Firma Ratio notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Firma Ratio die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Firma Ratio von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Ratio Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall ist die Firma Ratio unverzüglich zu verständigen.
  3. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt die Firma Ratio von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles berechtigterweise verlangt wird, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma Ratio -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen ließ.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
    - natürliche Abnutzung,
    - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    - nicht ordnungsgemäße Wartung,
    - chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von der Firma Ratio zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht seitens der Firma Ratio keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung der Firma Ratio vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  7. Rechtsmängel:
    Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Firma Ratio auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zur wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus ist die Firma Ratio verpflichtet, den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen.



XIII. Haftung, Haftungsbegrenzung

  1. Die Firma Ratio haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Haftung von der Firma Ratio für Schäden, die von der Firma Ratio oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
  3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von der Firma Ratio oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Ratio der Höhe nach unbegrenzt.
  4. Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden, die auf schwerwiegendes, Organisationsverschulden der Firma Ratio zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer der Firma Ratio garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
  5. Bei der einfach fahrlässig verursachter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Ratio, soweit in den Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  7. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Firma Ratio als auch auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, muss sich der Besteller sein Mitverschulden anrechnen lassen.
  8. Der Besteller ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Firma Ratio verschuldeten Datenverlust haftet die Firma Ratio deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Besteller zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangenen wären.

 

XIV. Verjährung
Soweit dies rechtlich zulässig ist, verjähren alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer- in 12 Monaten, beginnend mit der Übergabe der Sache, Bereitstellung zum Versand bzw. Abnahme der Leistung der Firma Ratio.

 

XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Gegen Forderungen der Firma Ratio kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Ratio und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Gerichtsstand ist das für die Firma Ratio zuständige Gericht. Die Firma Ratio ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  4. Soweit der Besteller keinen Sitz oder eine Niederlassung im Inland unterhält, ist er verpflichtet, der Firma Ratio einen Zustellungsbevollmächtigten für jedwede außergerichtliche und gerichtliche Korrespondenz bereits bei Vertragsschluß zu benennen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform.